Einführung | 02.02.2000 |
Rahmenbedingungen | Alle an der Erstellung und Nutzung von Software Beteiligten Parteien sind an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden. Die im folgenden angerissenen Probleme sind zum Teil sehr komplex und können daher nicht ausführlich behandelt werden. Zur Ausarbeitung oder Prüfung sollte grundsätzlich eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. |
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Gewährleistung | Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk (Software) so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (Lt. §633 BGB) |
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Mangel am Produkt | Der Auftraggeber braucht dem Unternehmer ein Verschulden für einen Mangel des Produktes nicht nachzuweisen. Der Auftraggeber kann gemäß §634 (1) BGB die Beseitigung des Mangels nach Ablauf einer von ihm festgelegten Frist ablehnen und die Rückmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Gewährleistungfrist beträgt 6 Monate (§638 BGB), Kaufleute haben dagegen eine sofortige Rügepflicht nach Lieferung (§ 377 HBG/BDH89, S.946/.) |
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Haftung | Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer Haftungsansprüche für Sach- und Personenschäden geltend machen, die durch einen Mangel des Werkes (Vertragsgegenstands) entstanden sind. Dies setzt aber voraus, daß den Auftragnehmer für die Vertragsverletzung ein Verschulden trifft - es sei denn, der Auftragnehmer ist Hersteller des Werkes und die Regelung des Produkthaftungsgesetzes sind anwendbar. Eine schuldhafte Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Auftragnehmer fahrlässig oder vorsätzlich handelte und damit den Mangel verursachte, oder wenn er eine zugesicherte Eigenschaft des Werkes nicht erfüllte (§ 635 BGB), Haftungsumfang und -frist, die gem. § 638 BGB 6 Monate beträgt, können per Vertrag abgewandelt werden. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, so sind vertraglich vereinbarte Haftungsauschlüsse jedoch unwirksam (§ 637 BGB). |
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